Berlin – In Bayern muss ein Apotheker nach einer Trunkenheitsfahrt um seinen Führerschein kämpfen. Vor Gericht versuchten seine Anwälte auch, mit seinem beruflichen Werdegang aufzutrumpfen. Ausschlaggebend war aber etwas anderes.
Der Apotheker war im Januar 2020 wegen einer Gefahr der Selbstgefährdung ins Krankenhaus aufgenommen worden, wo man per Atemtest eine Alkoholmenge von 2,46 feststellte und im Entlassungsbericht die Diagnose „akute Intoxikation und Entzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit“ stellte.
Von der Sache bekam auch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Wind, die ein halbes Jahr nach dem Vorfall ein ärztliches Gutachten anforderte. Die Begutachtungsstelle stellte eine Alkoholabhängigkeit fest, da in den Krankenhausunterlagen für den Zeitpunkt der Einlieferung trotz hoher Atemalkoholkonzentration nur mäßige Anzeichen einer Intoxikation, später aber eine Entzugssysmptomatik beschrieben worden seien. Eine Entwöhnungstherapie sei bisher nicht durchgeführt worden. Es liege auch kein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden zwölf Monate vor.
Obwohl die Anwälte des Apothekers nun zwei weitere Gutachten einholten und zusammen mit diversen schriftlichen Aussagen von Verwandten, Freunden und Bekannten vorlegten, entzog das Landratsamt im Februar 2021 die Fahrerlaubnis und fordert ihn zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins auf. Dem kam der Apotheker nach, legte jedoch Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden. Parallel klagte er vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (VG) gegen den sofortigen Vollzug.
Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, ging die Sache vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Dort trugen die Anwälte unter anderem vor, dass ihr Mandant bis heute als Apotheker tätig sei: Ein Verfahren zur Entziehung der Approbation aufgrund des Vorfalls sei eingestellt worden, weil eine Alkoholabhängigkeit als nicht nachgewiesen gelte. Die Divergenz der Entscheidungen sei evident: Bei der Tätigkeit als Apotheker wären Gefahren für Leib und Leben von Kunden im Fall einer alkoholbedingten Unfähigkeit ebenso aufgrund einer staatlichen Schutzpflicht abzuwehren wie Gefahren im Straßenverkehr.

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