Ab einer Höhe von 60 Euro wird von Bußgeld gesprochen. Niedrigere Summen werden als Verwarnungen eingestuft. Alle Bußgelder werden auch als Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Die Bußgelder werden auf Grundlage des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten von den örtlichen Verwaltungsbehörden bei den kreisfreien Städten oder dem Landkreis verhängt. Das erstmals 1952 in Kraft getretene Gesetz führt die Bußgelder als Verwaltungsstrafe ein, die von den Verwaltungsbehörden festgelegt wird. Bußgelder gibt es für unterschiedlichste Ordnungswidrigkeiten. Wir sprechen hier nur von Bußgeldern, die wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt wurden.

Inhaltsverzeichnis

Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten regelt die Grundlagen für die Bußgelder. Die Bußgelder selbst sind in Spezialgesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz geregelt. Das Gesetz wird häufig ergänzt und wurde zuletzt im Dezember 2019 geändert. Als Ordnungswidrigkeiten werden dort solchen Handlungen definiert, die mit Bußgeldern belegt werden. Bei leichteren Verstößen werden Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld erteilt. Die Bußgelder sind auf fünf bis tausend Euro im Gesetz festgelegt, das allerdings Ausnahmen mit höheren Bußgeldern zulässt. Bei der Bemessung der Höhe der Bußgelder können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen können Zahlungsfristen und Ratenzahlungen eingeräumt werden, hierüber ist mit der Verwaltungsbehörde zu verhandeln. Wird eine Rate nicht pünktlich gezahlt, kann die Ratenzahlungsvereinbarung durch die Behörde wieder gekündigt werden. In der Praxis wird dazu zunächst eine Mahnung verschickt. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich das Bußgeld immer gegen den Fahrer, der Halter wird nicht belangt.

Das Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt. Das kann das Ordnungsamt einer Stadt oder eines Landkreises oder eine andere Behörde sein. Die zuständigen Behörden werden durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt. Im Einzelfall kann die Behörde am Ort zuständig sein, wo die Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder wo der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Besteht der Verdacht, dass die Handlung des Betroffenen mit einer Straftat verbunden ist, wird der Vorgang durch die Behörde an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Bei Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1000 Euro bewehrt sind, tritt sechs Monate nach der Handlung die Verjährung ein, wenn die Frist vorher nicht durch Aktivitäten der Behörden dem Betroffenen gegenüber unterbrochen wurde. Wurde das Bußgeld rechtskräftig festgelegt, endet die Vollstreckbarkeit nach fünf Jahren, wenn diese Frist nicht unterbrochen wurde.

Der rechtfertigende Notstand

Bei manchen Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsordnung liegt ein rechtfertigender Notstand vor. Dies wird im & 16 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes geregelt. Als rechtfertigender Notstand gilt die Abwehr einer Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut für den Betroffenen oder einen Dritten nach sorgfältiger Abwägung, die im Gesetz beschrieben ist. Von Gerichten akzeptierte Beispiele dafür sind etwa

  • wenn ein Taxifahrer eine schwangere Frau in das Krankenhaus bringt
  • wenn ein Schwerkranker im Auto sitzt und in die Notaufnahme gebracht wird, nachdem die Suche nach einem anderen Ausweg gescheitert ist

Steuerliche Fragen beim Bußgeld

Bußgelder im Straßenverkehr richten sich immer gegen den Fahrer. Dieser kann das Bußgeld gemäß § 12 Nr. 4 EstG weder als Werbungskosten noch als besondere Belastung von der Steuer absetzen. Sinn der Regelung ist, dass die Strafwirkung des Bußgelds nicht durch steuerliche Vorteile eingeschränkt werden soll. Dieser Grundsatz gilt ohne Ausnahme. Selbst wenn die durch das Bußgeld bewehrte Handlung während eines dringenden Geschäftstermins, einem Transport mit dem Lkw oder oder bei einer Fahrt für den Arbeitgeber erteilt wurde, ändert das nichts. Wird dem Arbeitnehmer das Bußgeld durch den Arbeitgeber erstattet, muss er den erhaltenen zusätzlichen Lohn versteuern. Auch Unternehmer können diese Bußgelder nicht als Betriebsausgaben deklarieren. Das Finanzamt hilft also nicht bei der Begleichung des Bußgeldes. Abgesetzt werden dürfen jedoch Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten oder Gebühren, falls diese in Verbindung mit einem Bußgeldverfahren entstehen. Das Verfahren muss eine Handlung betreffen, die bei der Arbeit oder auf der Fahrt zur Arbeit begangen wurde.