Die folgende Aufstellung gibt eine Übersicht über die Führerscheinklassen. Wer ein Fahrzeug führt, für das er keine Lizenz besitzt, begeht eine Straftat. Dieses Vergehen wirkt wie das Fahren ohne Führerschein.

Inhaltsverzeichnis

Gegenüberstellung alter und gültiger Führerscheinklassen

Mit „alt“ sind die vor 1999 gebräuchlichen Klassen gemeint.

  • Alte Klasse 1 Motorrad wurde zur neuen Klasse A
  • Alte Klasse 1a Krafträder bis 48 PS wurde zur neuen Klasse A2
  • Alte Klasse 1b Leichtkraftrad bis 125 Ccm wurde zur neuen Klasse A1
  • Alte Klasse 2 und 3 Lkw wurde zu den neuen Klassen C (Schwerer Lkw), CE (Schwere Lastzüge, C1 (Leichter Lkw), C1E (Leichtere Lastzüge)
  • Alte Klasse 3 Pkw wurde zur neuen Klasse B (Pkw) und BE (Pkw mit Anhänger über 750 Kilo
  • Alte Klasse 4 „Mofa“ wurde zur neuen Klasse AM
  • Alte Klasse 5 Arbeitsmaschinen wurde zur neuen Klassen L und T (über 32 Stundenkilometer).

Die Pkw-Führerscheine

Pkw Klasse B

Die Führerscheinklasse für den Pkw heißt B. B erlaubt das Führen von Kraftfahrzeugen bis zu 3.500 Kilo Gesamtgewicht. Erlaubt ist die Führung von Kfz mit bis zu 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz. Anhänger bis zu 750 Kilogramm Gesamtgewicht dürfen innerhalb der B-Lizenz gezogen werden. Dabei darf jedoch das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht über 3.500 Kilogramm liegen. Der Führerschein B kann ab 18 Jahren erworben werden, es gibt aber eine Ausnahme.

Begleitetes Fahren ab 17

Die Lizenz kann bereits in Form begleiteten Fahrens ab 17 Jahren erworben werden. Es wird dann die Schlüsselzahl B17im Führerschein eingetragen. In der Prüfbescheinigung muss eine Person namentlich angegeben werden. Diese muss den Führerscheininhaber bei jeder Fahrt begleiten, bis das 18. Lebensjahr erreicht ist.

Pkw Lizenz BE

Gesonderte Lizenzen gibt es für Pkw-Züge mit Anhängern höheren Gewichts. Die BE-Lizenz erlaubt das Ziehen von Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm Gewicht, solange der Gesamtzug das Gewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreitet.

Geltung des B-Führerscheins für leichte Krafträder

Seit Januar 2020 dürfen Besitzer von Pkw-Führescheinen auch leichte Krafträder, auch mit Beiwagen, bis zu 125 Ccm ohne eigene Fahrprüfung fahren. Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 25 Jahren und Besitz des Führerscheins der Klasse B seit mindestens fünf Jahren. In einer Fahrschule müssen vier Stunden in Theorie und fünf Praxis-Einheiten absolviert werden, eine Prüfung gibt es nicht. Das Kraftrad darf nicht mehr als 11 KW leisten. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gewicht darf nicht höher sein als 0,1 kW/Kilogramm.

Alte Führerscheine in Papierform

Laut EU-Kommission müssen alle gültigen Führerscheine in der EU anerkannt werden. Dies gilt also auch für die alten Führerscheine in Papierform. Der Wortlaut der Entscheidung ist: „Gemäß dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht ausgestellten Führerscheine, gegenseitig anerkannt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfasst die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.“ Manchmal gibt es mit diesen Führerscheinen mit der Polizei im Ausland Probleme, weil die Polizei Führerscheine im ab 1999 geltenden Scheckkartenformat verlangt Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Wer solchen Problemen aus de Weg gehen möchte, tauscht den alten Führerschein gegen einen Führerschein im Scheckkartenformat um.

Sonstige Führerscheinklassen

Neben den Pkw-Klassen gibt es noch folgende Führerscheinklassen, die hier jeweils auf eigenen Seiten erläutert werden:

  • A: Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, siehe Motorrad
  • C: Schwere Kraftfahrzeuge, siehe Lkw
  • D: Busse, siehe Lkw
  • L, T: Zugmaschinen, Traktoren, siehe Lkw

Die Schlüsselzahlen

Im Feld 12 des Führerscheins können Schlüsselzahlen eingetragen werden, die besondere Auflagen oder Erlaubnisse aussprechen. Schlüsselzahlen it zwei Stellen gelten in der gesamten EU, dreistellige Schlüsselzahlen gelten nur in Deutschland. Es gibt bei den zweistelligen Zahlen Schlüsselzahlen zum Brillentragen (01.01 und 01.2 für Kontaktlinsen sowie 01.06 Brille oder Kontaktlinsen), 02 für Hörhilfen, 03 für Prothesen und Orthesen, 10 fr angepasste Schaltung, 15 für angepasste Kupplung, 40 für angepasste Lenkung, 50 für die Beschränkung auf ein einziges Fahrzeug mit Angabe der ID-Nummer, 61 bei Fahrten nur bei Tag, 78 nur Automatikgetriebe sowie noch einige weitere Schlüsselnummern. Deutsche nationale Schlüsselzahlen können etwa zum Mitführen eines Attests verpflichten oder es steht die 184 für das begleitete Fahren bis Erreichung des Alters 18 Jahre.

Führerschein auf Probe

Im Jahre 1986 wurde für alle neuen Führerscheinbesitzer, ausgenommen sind die Klassen AM, L und T, eine zweijährige Probezeit nach dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis eingeführt, die bei schweren Verkehrsverstößen auf maximal vier Jahre verlängert werden kann. Die schweren Verstöße werden nach den Buchstaben A und B differenziert. Bei einem Verstoß nach dem Buchstaben A oder zwei Verstößen nach B wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert. Es wird gleichzeitig von der Verwaltungsbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer dafür zugelassenen Fahrschule verordnet. Die Kosten für ein solches Seminar liegen zwischen 250 Euro und 500 Euro. Waren Alkohol oder Drogen im Spiel, werden spezielle Seminare angeordnet, die von Diplom-Psychologen durchgeführt werden müssen.

Internationaler Führerschein

Für den grenzüberschreitenden Verkehr muss die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen durch die Staaten geregelt werden. Innerhalb der EU ist dies durch die EU Fahrerlaubnisregelung geklärt. Für Staaten außerhalb der EU gibt es die Wiener Straßenverkehrskonvention bzw. das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, das im Jahre 1968 einen internationalen Führerschein etablierte.

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Das 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen standardisiert innerhalb eines Rahmens die internationalen Straßenverkehrsregeln. Das Abkommen löste die Pariser Konvention über den Kraftfahrzeugverkehr von 1909 und das Pariser Abkommen von 1926 sowie das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr ab. Im Zuge dieser Abkommen wurde der internationale Führerschein eingeführt.

Das Wiener Abkommen wurde durch eine UN-Konferenz beschlossen. Gleichzeitig wurden die Straßenverkehrszeichen standardisiert. Das Abkommen wurde bisher von 80 Ländern ratifiziert und damit dauerhaft angenommen. Als große Unterzeichnerstaaten fehlen unter anderem Australien, China, Indien und Nordamerika. Viele afrikanische Staaten, Nordamerika und weitere Staaten wie Indien gehören jedoch dem Genfer Abkommen von 1949 an. Beide, also das Wiener Abkommen und das Genfer Abkommen, haben einen internationalen Führerschein eingeführt. Diese Parallelität ist äußerst problematisch, da die beiden Gruppen unterschiedliche Führerscheine ausgeben und sich rein formal gegenseitig nicht anerkennen. In der Praxis ist dies jedoch für den Führerscheininhaber kaum problematisch, weil die Länder die Führerscheine der jeweils anderen Gruppe in der Praxis akzeptieren. Einzig China hat keines der Abkommen unterschrieben. Hier im Folgenden wird von den Regelungen des Wiener Abkommens ausgegangen.

Ausgabe des Internationalen Führerscheins

Der Internationale Führerschein darf in den Beitrittsländern nur an Personen vergeben werden, die bereits einen nationalen Führerschein besitzen und im ausgebenden Staat ihren festen und dauerhaften Wohnsitz habe. Für diesen werden Mindestanforderungen an die Staaten formuliert. Der jeweilige nationale Führerschein alleine hat in den anderen Staaten keine Gültigkeit. Vereinbart wird weiter, dass der internationale Führerschein zusammen mit dem nationalen Führerschein bei Kontrollen im Ausland vorgelegt werden muss. Im Abkommen werden Format und Inhalt des internationalen Führerscheins benannt. Dies wird von den ausgebenden Verwaltungsbehörden umgesetzt.

Führerscheinklassen nach dem Wiener Abkommen

Die Führerscheinklassen entsprechen dem neuen, seit 2013 eingeführten EU-Führerscheinklassen. Dies sind

  • A Krafträder
  • B Pkw, also Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht
  • Lkw für die Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht
  • D Fahrzeuge für die Personenbeförderung, also Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen
  • E verbundene Fahrzeuge, die aus Hänger und Zugmaschine bestehen

Gültigkeit

Mit den Ländern der Welt hat sich eine verlässliche Rechtspraxis, teilweise ohne verbindliche Rechtsgrundlage, entwickelt. In der Praxis hat es sich bewährt, die Länder beim Grenzübertritt nach den Erfahrungen wie folgt zu behandeln. Hier werden nur einige Länder aufgeführt. Im Zweifelsfalle geben Eisebüros und Konsulate oder der ADAC Auskunft.

  • EU-Staaten: Nationaler Führerschein ausreichend
  • EFTA-Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen): Nationaler Führerschein ausreichend
  • Bosnien-Herzegowina, Türkei: Nationaler Führerschein ausreichend
  • Russland, Ukraine, Weißrussland und Moldawien: Nationaler Führerschein und Internationaler Führerschein empfohlen
  • USA, Kanada: Duldet nationalen Führerschein, zusätzlich internationaler Führerschein empfohlen
  • Mexiko und Südamerika: Internationaler Führerschein empfohlen; in Uruguay genügt der ab 1999 ausgegebene nationale Führerschein im Scheckkartenformat, nicht jedoch ältere Führerscheine
  • Australien: Der internationale Führerschein wird empfohlen
  • Neuseeland: Internationaler Führerschein oder nationaler Führerschein mit beglaubigter Übersetzung bis zu 12 Monate
  • Bahrain, Indien, Indonesien, Irak, Iran: Internationaler Führerschien
  • China: Internationaler Führerschein und zusätzliche Fahrprüfung
  • Israel: Nationaler Führerschein für 12 Monate, danach Umschreibung erforderlich
  • Japan: Nationaler Führerschein plus beglaubigte Übersetzung in das Japanische vom japanischen Automobilclub oder vom deutschen Reisebüro
  • Katar: Internationaler Führerschein für bis zu 7 Tage, danach Lizenz erforderlich
  • Vereinigte Arabische Emirate: Internationaler Führerschein plus bei Mietwagen-Verleihern erhältliche Lizenz
  • Afrika: Internationaler Führerschein wird akzeptiert; in Kenia ist die Anmeldung bei der Polizei nach drei Monaten erforderlich
  • Thailand: Unklar, aktuelle Regelung im Konsulat erfragen

Erhältlichkeit und Ausgabe des internationalen Führerscheins

Der internationale Führerschein wird von der örtlichen Führerscheinbehörde am Ort des Haupt-Wohnsitzes bei der kreisfreien Stadt oder beim Landkreis ausgegeben. Der internationale Führerschein ist nur drei Jahre gültig und muss nach Ablauf dieser Frist neu beantragt werden. Internationale Führerscheine werden nur an Besitzer von Scheckkarten-Führerscheinen ausgegeben. Wer noch einen Führerschein in Papierform besitzt, muss diesen vorher in einen Scheckkartenführerschein, ebenfalls bei der Führerscheinstelle, umtauschen. Es sind Gebühren von 40 bis 50 Euro für den internationalen Führerschein und den Umtausch des Papierführerscheins zu erwarten. Der internationale Führerschein allein sollte für knapp 20 Euro zu haben sein. Die Beantragung sollte mindestens fünf Wochen vor dem Bedarf erfolgen. Wer den internationalen Führerschein kurzfristig benötigt, sollte sich an die Führerscheinstelle wenden. Dann ist mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen. Der internationale Führerschein kann nur persönlich beantragt werden, Bevollmächtigungen Dritter sind ausgeschlossen. Bei der Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • 2 biometrische Passbilder, falls ein Scheckkartenführerschein ausgestellt werden soll, andernfalls ein biometrisches Passbild
  • Der nationale Führerschein
  • Falls der nationale Führerschein nicht dort ausgestellt wurde, wo nun die Beantragung stattfindet, eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Führerscheinbehörde; in der Regel kann diese bei der dortigen Führerscheinstelle telefonisch angefordert werden.