Grundlage für ein zu zahlendes Bußgeld ist der von der Verwaltungsbehörde erlassene Bußgeldbescheid. Das Verfahren bezüglich des Bußgeldbescheides besteht aus mehreren Schritten. Ist das Delikt in eine Gruppe von Handlungen eingebunden, kann der Tatzusammenhang an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, falls eine der Taten als Straftat verfolgt werden soll. Dann erlässt die Staatsanwaltschaft auch den Bußgeldbescheid. Beispiel ist eine als Ordnungswidrigkeit zu beurteilende zu schnelle Fahrt in Verbindung mit einer schweren Körperverletzung, wenn es zum Unfall kommt. Den gesamten Vorgang bearbeitet die Staatsanwaltschaft.

Inhaltsverzeichnis

Das verwaltungsbehördliche Vorverfahren

In einem Vorverfahren ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde den Sachverhalt der Zuwiderhandlung des Betroffenen gegen die Straßenverordnung. Das kann durch die Anzeige durch einen Polizisten, einen Stadtpolizisten oder beauftragte Sicherheitsdienste zum Beispiel beim Falschparken geschehen. Geschwindigkeitsübertretungen werden durch fest montierte Radargeräte oder durch mobile Geräte der Polizei festgestellt. Ähnlich werden Abstandsdelikte verifiziert. Entsprechende Verfahren, und sei es in Form von Zeugenaussagen durch die Beamten, gibt es ähnliche Beweisfeststellungen. Für alle Delikte müssen Beweise vorliegen, entweder in Form von Messdaten oder in Form von Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch den feststellenden Anzeiger. Handelt es sich um ein schweres Delikt oder ist der Verursacher, nämlich der Fahrer, nicht klar, kann der Halter des Fahrzeugs angehört werden. Die Verwaltungsbehörde erlässt zum Abschluss des Vorverfahrens einen Bußgeldbescheid. Es ist ihr freigestellt, nur eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld zwischen fünf und fünfundfünfzig Euro oder ganz ohne Verwarnungsgeld auszusprechen.

Das Zwischenverfahren beim Bußgeldbescheid

Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift in der Behörde gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch erheben. Der Einspruch kann formlos eingereicht werden und nennt Gründe, weshalb der Bußgeldbescheid nicht erlassen werden sollte. Damit wird der Bescheid angefochten. Falls es sich um schwerer wiegende Vorwürfe handelt und eventuell Fahrverbote drohen, sollte anwaltlicher Rat zugezogen werden. Die Verwaltungsbehörde überprüft den Einspruch, und stellt, falls notwendig, ergänzende Ermittlungen an, bestellt Gutachter und trifft schließlich eine Entscheidung, die sie in den Akten vermerkt und erlässt einen Bußgeldbescheid oder verzichtet darauf. Ein Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen zugestellt und wird rechtsgültig, falls dieser nicht dagegen innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu Gericht geht und dort Rechtsbehelf sucht. Der Bescheid muss zwingend eine Belehrung über die Möglichkeit der Klage beinhalten, sonst ist er nicht gültig. Der Bescheid muss zusätzlich noch die folgenden Angaben enthalten:

  • Angaben zur Person und den Beteiligten
  • Bezeichnung, Ort und Zeit der Tat
  • Die Nennung der Beweismittel
  • Die Höhe der Geldbuße und eventueller Folgen wie Punkteeintrag
  • Angaben zur Zahlung nach Rechtskraft und Belehrung über die Folgen unterlassener Zahlungen verbunden mit der Mitteilung, dass er im Falle fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit dies der Behörde darzulegen hat.

Der Bescheid muss, im Gegensatz zu Urteilsbegründungen, keine Abwägungen oder inhaltlichen Begründungen enthalten.

Das gerichtliche Verfahren beim Bußgeldbescheid

Jeder Betroffene kann gegen jeden Bußgeldbescheid vor Gericht gehen mit dem Ziel, dass dieser vom Gericht aufgehoben wird. Zuständig ist das Amtsgericht in dem Gerichtsbezirk, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Bei Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. Das Gericht prüft den Vorgang, gibt in der Regel dem Betroffenen und der Behörde schriftlich oder mündlich rechtliches Gehör, zieht, falls notwendig, Zeugen hinzu und fällt eine Entscheidung. Das Gericht kann eine Hauptverhandlung ansetzen oder auf diese verzichten und im Beschlussverfahren ohne Verhandlung entscheiden. Ist die Geldbuße geringer als 250 Euro, kann die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mehr angefochten werden. Entscheidungen sind zu begründen, wenn die Verfahrensbeteiligten hierauf nicht verzichten. Ist die Buße mit Nebenfolgen wie Fahrverbot verbunden und in weiteren bestimmten Fällen ist eine Rechtsbeschwerde vor dem Beschwerdegericht möglich. Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde zulassen oder ablehnen und danach selbst eine Entscheidung zum Bescheid treffen oder den Vorgang an das Amtsgericht zurückgeben.