In schweren Fällen kann der Bußgeldbescheid zusätzlich mit der Folge eines Fahrverbotes für einen bis drei immer zusammenhängende Monate oder gar mit dem Entzug der Fahrerlaubnis belegt werden. 2017 ab es in Deutschland fast eine halbe Million Fahrverbote. Einen gewissen Spielraum gibt es für den Zeitpunkt des Fristantrittes, an dem der Führerschein abgegeben wird und das Fahrverbot beginnt. Wer das Fahrverbot umgeht, begeht eine schwere Straftat. Außerdem wird ihm die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen. Während des Fahrverbotes ist auch das Führen von Mofas, E-Scootern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und E-Bikes nicht erlaubt. Nach dem Ende des Fahrverbotes wird der Führerschein automatisch wieder zugeschickt.

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Ausnahmen vom Fahrverbot aus wirtschaftlichen Gründen

Besonders schwer, vielleicht unverhältnismäßig schwer ist die Strafe vor allem für Fahrer, die die Fahrerlaubnis für ihren täglichen Broterwerb benötigen. Wenn der Betroffene so sehr auf den Führerschein angewiesen ist, dass er wegen eines Fahrverbotes voraussichtlich seinen Arbeitsplatz verlieren würde, hat er eine gewisse, aber keine sichere Chance vor Gericht, das Fahrverbot zu umgehen. Das Gericht erkennt dann auf eine unzumutbare Härte. Keine Chance gibt es im Wiederholungsfalle. Alle wirtschaftlichen Umstände sind eindeutig nachzuweisen und es kommt hier immer auf den Einzelfall und manchmal auf das Gericht an. Wem ein Fahrverbot droht, obwohl er beruflich auf ein Kfz angewiesen ist, sollte unbedingt einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren.

Wann werden Fahrverbote verhängt?

Fahrverbote zwischen einem und drei Monaten werden für schwere Verkehrsverstöße verhängt. Ebenfalls droht dem ein Fahrverbot, der innerhalb eines Jahres zweimal mit mehr als 25 Stundenkilometern Geschwindigkeitsübertretung erwischt wird. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheides mit mehr als 25 Stundenkilometern Geschwindigkeitsüberschreitung. Dies ist im Bußgeldkatalog so festgehalten und von den Gerichten bestätigt worden. Fahrverbote können jedoch schon beim ersten Verstoß verhängt werden, wenn der Betroffene eine der folgenden Handlungen begangen hat:

  • Innerorts mehr als 31 Stundenkilometer zu schnell
  • Außerorts mehr als 41 Stundenkilometer zu schnell
  • Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Überholen mit Gefährdung des Gegenverkehrs
  • Elektronisches Gerät rechtswidrig im Kfz benutzt mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
  • Abstand bei mehr als 100 Stundenkilometern weniger als 3/10 des halben Tachowertes
  • Rettungsgasse nicht gebildet mit Behinderung
  • Blaulicht nicht beachtet mit Behinderung
  • Überfahren einer roten Ampel, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war

Entzug der Fahrerlaubnis

Wenn sich auf dem Flensburger Punktekonto im Fahreignungsregister acht Punkte trotz der Verjährungsregeln angesammelt haben, wird es ernst. Das Kraftfahrtbundesamt teilt dann der lokalen Verwaltungsbehörde diesen Punktstand mit. Sodann wird die Verwaltungsbehörde dem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis dauerhaft entziehen.

Neubeantragung der Fahrerlaubnis

Der Betroffene muss einen Antrag auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis stellen, was frühestens nach einer Sperrfrist von sechs Monaten möglich ist. In der Regel wird die Verwaltungsbehörde dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) dazu bestellen, ob der Betroffene noch zur gesetzmäßigen Führung eines Kfz in der Lage ist. Ob die Verwaltungsbehörde dies tut, hängt von der Art der Vergehen des Betroffenen ab. Die Behörde wird immer ein MPU einfordern, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren oder besonders aggressive Fahrweise vorlag. Dieses Gutachten ist nicht einfach positiv zu absolvieren. Die Chancen stehen hoch, nicht wieder zu einer Fahrerlaubnis zu kommen. Wurde das MPU nur in Teilen bestanden, sind Nachschulungen zu absolvieren. Werden die Nachschulungskurse bestanden, können diese eine negative MPU ausgleichen. Psychologische Nachschulungen werden von speziellen Trägern wie der Dekra oder dem TÜV durchgeführt. Die Kosten von etwa 400 Euro sind vom Betroffenen zu tragen. Kann auch die Nachschulung nicht bestanden werden, muss das gesamte Verfahren von vorne begonnen werden. Wurde das MPU bestanden, muss der Betroffene bei der Verwaltungsbehörde einen positiven Sehtest nachweisen und verschiedene Unterlagen wie das positive Gutachten den Nachweis über einen aktuellen Erste-Hilfe-Kurs einreichen. All das kann weitere Monate dauern.